Eigener Schülerverkehrsdienst

Der eigene Schülerverkehrsdienst sieht vor, dass anspruchsberechtige Schülerinnen und Schüler in der Regel bei sogenannten Sammelknotenpunkten abgeholt und zur Schule beziehungsweise zur nächstgelegenen Linienhaltestelle oder zum Bahnhof gebracht werden.

Antrag "eigener Schülerverkehrsdienst"

Die Antragsfrist läuft vom 16. Februar 2026, 12 Uhr, bis zum 16. März 2026, 12 Uhr. 

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Wer ist anspruchsberechtigt?

Schülerinnen und Schüler der Grund- und Mittelschule:

  • wenn – auf einer Fahrstrecke – mindestens zwei Schülerinnen und Schüler keinen öffentlichen Liniendienst benutzen können, um die nächstgelegene oder zuständige Schule zu besuchen,
  • wenn sie eine Mindestentfernung von 2 km (kürzester begehbarer Weg) zwischen Wohnort und Schule oder der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Linienverkehrsdienste zurücklegen müssen,
  • wenn bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Wartezeit vor oder nach dem Unterricht 30 Minuten überschreitet.

Schülerinnen und Schüler der Ober- und Berufsschule (Vollzeit):

  • wenn – auf einer Fahrstrecke – mindestens drei Schülerinnen oder Schüler keinen öffentlichen Liniendienst benutzen können, um die Schule zu besuchen,
  • wenn sie eine Mindestentfernung von 2,5 km (kürzester begehbarer Weg) zwischen Wohnort und Schule oder der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Linienverkehrsdienste zurücklegen müssen,
  • wenn bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Wartezeit vor dem Unterricht 30 Minuten und nach dem Unterricht 60 Minuten überschreitet.

Alle Schülerinnen und Schüler müssen im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. In der Regel wird nur eine Hin- und eine Rückfahrt (mittags oder nachmittags) eingerichtet.

Wie und wo ist der Antrag zu stellen?

Die Anträge werden online über myCivis eingereicht. Der Zugang ist über SPID oder über die elektronische Identitätskarte (CIE) oder über die aktivierte Bürgerkarte/nationale Dienstkarte (CNS) möglich.

Wann wird der Antrag gestellt?

Die Antragsfrist läuft vom 16. Februar 2026, 12 Uhr, bis zum 16. März 2026, 12 Uhr.

Wer stellt den Antrag?

Die Eltern beziehungsweise die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler stellen den Antrag.

Zeitplan für die Bearbeitung der Anträge:

  • Bis Ende Mai 2026: Bearbeitung der Anträge vonseiten des Amtes für Schulfürsorge
  • innerhalb Juni 2026: Das Dekret mit den genehmigten Anträgen wird publiziert. Die Eltern werden über nicht genehmigte und genehmigte Anträge informiert.
  • Juni bis Juli 2026: Das Amt für Personenverkehr richtet die Dienste ein.
  • Vor Schulbeginn im September 2026: Das Amt für Personenverkehr teilt den Gemeinden und den Schulen vor Schulbeginn die eingerichteten eigenen Schülerverkehrsdienste mit.
  • Außerordentliche Anträge können ab 15. Juli bis 29. Oktober 2026 online eingereicht werden, und zwar bei SchulwechselWohnsitz- und Wohnortswechsel sowie im Falle von anderen objektiven Gründen, die angemessen belegt sein müssen.
  • Ab 15. Oktober 2026 können die Schuldirektionen ans Amt für Schulfürsorge eine E-Mail mit möglichen Gastschülerinnen und Gastschülern übermitteln, die – nach entsprechender Überprüfung – den eigenen Schülerverkehrsdienst frühestens ab November in Anspruch nehmen können.


Wo befinden sich die Knotenpunkte?

Die Knotenpunkte (Abfahrtsort und Ankunftsort) sind im Programm "GeoBrowser" ersichtlich.  

Folgende Informationen werden in den nächsten Monaten erteilt:

Innerhalb März 2026 folgen Informationen zum Schülertransport für Kinder mit Behinderung.

Innerhalb April 2026 werden die Informationen zum Kilometergeld bzw. zur Vergütung der Fahrspesen veröffentlicht.

Im laufenden Schuljahr folgen Informationen zum außerordentlichen Antrag, zur Meldung der Gastschülerinnen und Gastschüler von Seiten der Schulen, zur Handhabung von so genannten Budgetfahrten und anderen zusätzlichen Fahrten (z.B. Ausflüge oder Therapiefahrten)

Wer ist für den Dienst zuständig?

Das Amt für Schulfürsorge (40.1) ist für die Überprüfung und Genehmigung beziehungsweise Ablehnung der Anträge aufgrund der Richtlinien zuständig.

Das Amt für Personenverkehr (38.2) ist für die Genehmigung neuer Knotenpunkte sowie für die technische Begutachtung der Fahrtstrecken und für die Einrichtung der Dienste zuständig.

Die Schuldirektionen sind weiterhin für die Entgegennahme der Anträge für den Schülerverkehrsdienst für Kinder mit Behinderung, für die Meldung von zusätzlichen Fahrten sowie für die Meldung der Gastschüler und Gastschülerinnen zuständig.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Amt für Schulfürsorge: per E-Mail an schulfuersorge@provinz.bz.it oder telefonisch 0471 412958 oder 0471 412924.

Kontakte

Amt für Schulfürsorge

Genehmigung der Anträge

Amt für Personenverkehr

Technische Durchführung

Letzte Aktualisierung: 16/02/2026